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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
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Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
(POFDH)
Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. S. 722)
BayRS 7803-7-L

Vollzitat nach RedR: Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (POFDH) vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 722, BayRS 7803-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2014 (GVBl. S. 238) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 54 Abs. 2 und 3, Art. 89 Abs. 2 Nr. 12, Art. 93 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 533), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.
(2) 1Die Prüfungstermine und den Termin für die Anmeldung zur Prüfung gibt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) nach Anhörung der Fachschule bekannt. 2Diese unterrichtet die Prüflinge rechtzeitig über alle Termine.
§ 2
Prüfungsausschuss
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein vom Staatsministerium bestelltes vorsitzendes Mitglied,
2.
die Schulleitung oder ihre Vertretung,
3.
Lehrkräfte, die in Prüfungsfächern unterrichten,
4.
ein Mitglied als Vertretung des Schulträgers,
5.
mindestens ein Mitglied aus der Praxis mit Ausbildereignung.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nrn. 4 und 5 werden vom Staatsministerium auf Vorschlag des Schulträgers für die Dauer von vier Jahren berufen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken; er beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei der Prüfung und bei der Beschlussfassung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind. 5Das vorsitzende Mitglied weist die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des Amtgeheimnisses hin.
(4) Über den Ablauf der Prüfung, der Notenkonferenz und der beschließenden Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
sich termingerecht bei der Fachschule zur Prüfung angemeldet hat,
2.
die Abschlussprüfung in der Hauswirtschaft mit Erfolg abgelegt und den Grundlehrgang in tierischer Erzeugung besucht hat,
3.
einen Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung erbringt,
4.
den erfolgreichen Besuch der zweisemestrigen Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Haushalt und Familie, nachweist und
5.
die Fachschule für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer besucht.
(2) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatsministerium. 2Die Ablehnung eines Zulassungsantrags ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Das Staatsministerium kann von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 Ausnahmen genehmigen, wenn vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen werden.
§ 4
Prüfungsteile, Prüfungsfächer
1Die Prüfung bezieht sich auf folgende Fächer:
1.
Familienpsychologie und -soziologie,
2.
Gesundheits- und Krankenpflege.
2Die Prüfung wird in dem Fach nach Satz 1 Nr. 1 schriftlich und in dem Fach nach Satz 1 Nr. 2 praktisch durchgeführt. 3Ein Bestandteil der Prüfung ist die Facharbeit.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung dauert in dem Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 120 Minuten.
(2) 1Für die Prüfung nach Abs. 1 reicht die Schulleitung zwei Vorschläge ein. 2Das Staatsministerium legt hieraus die Prüfungsthemen fest und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. 3Die Prüfungsaufgabe wird der Schulleitung in einem versiegelten Umschlag zugeleitet; das Siegel darf erst im Prüfungsraum vor Beginn der Arbeit geöffnet werden.
(3) 1An dem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. 2Die Platznummern der Prüflinge sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. 3Auf den Prüfungsarbeiten sind nur die Platznummern anzugeben. 4Erst, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen, darf das unter Verschluss befindliche Verzeichnis der Platznummern geöffnet werden.
(4) 1Die Aufsicht führen zwei von der Schulleitung bestimmte Personen durch. 2Die Lehrkraft, die die Prüfungsarbeit korrigiert, darf keine Aufsicht führen.
(5) 1Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Lehrkraft als erstprüfende Person und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Die Prüfungsnote ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten des Erst- und Zweitkorrektors, dabei dürfen die Noten der Prüfer sich nicht um mehr als eine Notenstufe unterscheiden.
§ 6
Praktische Prüfung
1Die praktische Prüfung im Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 2 besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung mit 20 Minuten Ausarbeitungszeit und einer praktischen Durchführung mit bis zu 40 Minuten Arbeitszeit. 2Die Aufgaben werden durch Los zugeteilt; unmittelbar anschließend erfolgen die schriftliche Ausarbeitung und die praktische Durchführung. 3Für die Auswahl der Arbeitsmittel sind die Studierenden selbst verantwortlich. 4Die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 wird von jedem Prüfer mit einer ganzen Note bewertet. 5Die Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten beider Prüfer.
§ 7
Facharbeit
1Die Prüflinge haben während des Semesters eine Facharbeit zu erstellen. 2Dazu schlagen sie ein Thema mit einer Situation aus dem Einsatzpraktikum vor. 3Die Bearbeitungsdauer der Facharbeit beträgt vier Monate. 4Die Facharbeit wird als schriftliches Dokument abgegeben, in einer Präsentation 10 Minuten vorgestellt und in einem anschließenden Prüfungsgespräch, Dauer bis zu 20 Minuten, erläutert. 5Die die Facharbeit betreuende Lehrkraft und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses entscheiden über die endgültige Formulierung und bewerten Dokumentation und Präsentation mit anschließendem Prüfungsgespräch mit jeweils einer ganzen Note; § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 6Dabei wird die schriftliche Arbeit zweifach, die Präsentation mit Prüfungsgespräch einfach gewertet. 7Thema und Note der Facharbeit werden im Zeugnis aufgeführt.
§ 8
Noten für die Prüfung
(1) 1Die Prüfungsnote im Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich aus der schriftlichen Prüfungsarbeit (§ 5 Abs. 5). 2Die Prüfungsnote im Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich aus der Note der praktischen Prüfung (§ 6 Abs. 1).
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungs- und Zeugnisnoten.
§ 9
Zeugnisnoten
(1) 1Vor Beginn der Prüfung werden die Semesterfortgangsnoten festgestellt. 2Die Fortgangsnoten werden aus den Leistungsnachweisen der einzelnen Pflichtfächer ermittelt, wobei das arithmetische Mittel aus den Noten der Schulaufgaben zweifach und das arithmetische Mittel der Noten der Stegreifaufgaben einfach zu werten sind. 3Die Semesterfortgangsnoten werden auf zwei Dezimalstellen ermittelt; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs der Prüfung wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) und die auf zwei Dezimalstellen berechnete Prüfungsnote (Zahlenwert) zu gleichen Teilen gewertet. 2In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 3Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Gesamtnote wird aus den auf jeweils zwei Dezimalstellen errechneten Noten der Prüfungsfächer, den Noten der sonstigen Pflichtfächer und der Facharbeit gebildet; dabei werden die Noten (Zahlenwert) der Prüfungsfächer je zweifach und die Noten der sonstigen Pflichtfächer und die Noten der Facharbeit (Zahlenwert) je einfach gewertet. 2Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3Im Zeugnis sind die Gesamtnote und der auf zwei Dezimalstellen errechnete Zahlenwert auszuweisen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 10
Notenstufen
(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu verwenden. 2Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) 1Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. 2Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von
1,00
bis
1,50
Note 1,
1,51
bis
2,50
Note 2,
2,51
bis
3,50
Note 3,
3,51
bis
4,50
Note 4,
4,51
bis
5,50
Note 5,
5,51
bis
6,00
Note 6.
(3) Die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 11
Bestehensregelung
(1) 1Abgesehen von einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ ist das Semester nicht bestanden, wenn für ein Prüfungsfach (§ 4 Satz 1) oder die Facharbeit die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn in einem der übrigen Pflichtfächer die Note „ungenügend“ oder für mehr als ein Pflichtfach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhalten die Prüflinge ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen.
(3) 1Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG).
§ 12
Unterschleif
1Bedienen sich Prüflinge bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“; als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel. 2Nach Satz 1 kann auch verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. 3Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird; die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.
§ 13
Nicht-Teilnahme und Nachholen der Abschlussprüfung
(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Haben sich Prüflinge der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) 1Versäumen Prüflinge die Prüfung oder einen Prüfungsteil nach § 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so findet mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteils, eine Nachprüfung statt. 2Die Aufgaben dafür sind dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. 3Versäumen Prüflinge die Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 4Nehmen Prüflinge aus zu vertretenden Gründen an einer Prüfungsleistung nicht teil, oder geben sie die Facharbeit nicht fristgerecht ab, so erhalten sie hierfür die Note „ungenügend“. 5Kann die Facharbeit aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben werden, kann der Schulleiter auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren.
§ 14
Berufsbezeichnung
1Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium vorgegebenen Vordruck und eine Urkunde. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dorfhelferin“ oder „Staatlich geprüfter Dorfhelfer“ zu führen.
§ 15
Prüfung für andere Bewerbende
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich termingerecht bei der Fachschule zur Prüfung angemeldet hat, die von der Fachschule mit Genehmigung des Staatsministeriums vorgeschriebenen Praktika und Lehrgänge besucht hat und
1.
das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt oder
2.
die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft mit Bezug zur Landwirtschaft bestanden oder die staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement, oder die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement, erfolgreich besucht hat oder
3.
die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft ohne Bezug zur Landwirtschaft bestanden hat oder wer die Abschlussprüfung nach der Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement bestanden hat und mindestens zwei Monate Praxis in einem landwirtschaftlichen Betriebshaushalt nachweist.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der die Daten der Vorbildung und beruflichen Tätigkeiten lückenlos enthält,
2.
die Nachweise über die nach Abs. 1 absolvierten Praktika und Lehrgänge,
3.
beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die Fächer Haus- und Nutzgarten, Religion und Lebensfragen sind zu besuchen, werden jedoch in der Prüfung nicht abgeprüft.
(4) Zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird in folgenden Fächern schriftlich, mündlich und praktisch geprüft:
1.
Haushaltsmanagement:
180 Minuten, schriftlich
2.
Ernährung und Service:
90 Minuten, schriftlich
3.
Erziehung und Familie:
90 Minuten, schriftlich
4.
Unternehmensgründung: 120 Minuten Situationsaufgabe, mündlich, davon 90 Minuten Vorbereitungszeit

5.
Gesprächsführung:
15 Minuten, mündlich
6.
Gestalten und Beschäftigen:
90 Minuten einschließlich schriftlicher Ausarbeitung, praktisch
7.
Berufskunde:
15 Minuten, mündlich
8.
Rechts- und Sozialwesen:
15 Minuten, mündlich
9.
Gerontopsychiatrie:
15 Minuten, mündlich
(5) Für die in Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Bewerber entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 4 Nm. 1 bis 4 .
(6) Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Gesamtnote wird aus den auf jeweils zwei Dezimalstellen errechneten Noten der Prüfungsfächer und der Note der Facharbeit gebildet; dabei werden die Noten (Zahlenwerte) der Prüfungsfächer nach § 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 je zweifach, der übrigen Prüfungsfächer sowie die Note der Facharbeit je einfach gewertet.
(7) 1Abgesehen von einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ ist die Prüfung nicht bestanden, wenn für ein Prüfungsfach (§ 4 Satz 1) oder die Facharbeit die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn in einem der übrigen Prüfungsfächer die Note „ungenügend“ oder für mehr als ein Prüfungsfach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde. 3Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal zum nächsten Termin wiederholt werden. 4Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG). 5Den Prüflingen ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen Prüfungsfächer oder der Facharbeit zu erlassen, in denen sie mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, wenn sie sich innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmelden.
(8) §§ 1 bis 14 gelten entsprechend, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.
München, den 5. Oktober 2007
Bayerisches Staatsministerium
für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister