Inhalt

POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 7
Facharbeit
1Die Prüflinge haben während des Semesters eine Facharbeit zu erstellen. 2Dazu schlagen sie ein Thema mit einer Situation aus dem Einsatzpraktikum vor. 3Die Bearbeitungsdauer der Facharbeit beträgt vier Monate. 4Die Facharbeit wird als schriftliches Dokument abgegeben, in einer Präsentation 10 Minuten vorgestellt und in einem anschließenden Prüfungsgespräch, Dauer bis zu 20 Minuten, erläutert. 5Die die Facharbeit betreuende Lehrkraft und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses entscheiden über die endgültige Formulierung und bewerten Dokumentation und Präsentation mit anschließendem Prüfungsgespräch mit jeweils einer ganzen Note; § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 6Dabei wird die schriftliche Arbeit zweifach, die Präsentation mit Prüfungsgespräch einfach gewertet. 7Thema und Note der Facharbeit werden im Zeugnis aufgeführt.