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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung dauert in dem Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 120 Minuten.
(2) 1Für die Prüfung nach Abs. 1 reicht die Schulleitung zwei Vorschläge ein. 2Das Staatsministerium legt hieraus die Prüfungsthemen fest und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. 3Die Prüfungsaufgabe wird der Schulleitung in einem versiegelten Umschlag zugeleitet; das Siegel darf erst im Prüfungsraum vor Beginn der Arbeit geöffnet werden.
(3) 1An dem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. 2Die Platznummern der Prüflinge sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. 3Auf den Prüfungsarbeiten sind nur die Platznummern anzugeben. 4Erst, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen, darf das unter Verschluss befindliche Verzeichnis der Platznummern geöffnet werden.
(4) 1Die Aufsicht führen zwei von der Schulleitung bestimmte Personen durch. 2Die Lehrkraft, die die Prüfungsarbeit korrigiert, darf keine Aufsicht führen.
(5) 1Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Lehrkraft als erstprüfende Person und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Die Prüfungsnote ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten des Erst- und Zweitkorrektors, dabei dürfen die Noten der Prüfer sich nicht um mehr als eine Notenstufe unterscheiden.