Inhalt

POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 1
Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.
(2) 1Die Prüfungstermine und den Termin für die Anmeldung zur Prüfung gibt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) nach Anhörung der Fachschule bekannt. 2Diese unterrichtet die Prüflinge rechtzeitig über alle Termine.