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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
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Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst
(Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst – POEich)
Vom 15. September 2005
(GVBl. S. 498)
BayRS 2038-3-6-2-W

Vollzitat nach RedR: Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst (POEich) vom 15. September 2005 (GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-6-2-W), die durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2021 (GVBl. S. 547) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 69), in Verbindung mit § 41 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl S. 47) und § 2 Abs. 2 des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen), Bekanntmachung vom 30. Juni 1992 (AllMBl S. 563) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen, die von der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht gemäß dem Abkommen über einheitliche Ausbildung, Prüfung und Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) in der am 8. August 2018 geltenden Fassung, abgehalten werden.
§ 2
Veranstaltung von Prüfungen
Die Prüfungen für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst sollen jährlich einmal abgehalten werden.
§ 3
Zulassung zu den Prüfungen, Wettbewerbscharakter
(1) 1Die Zulassung zu den Prüfungen an der DAM richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmenden geltenden Landesvorschriften. 2Die Prüfungsteilnehmenden werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der DAM bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. 3Die zuständigen Landesbehörden können Teilnehmende bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge verbindlich zu einzelnen Unterrichtsmodulen und den zugehörigen schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie zur abschließenden mündlichen Prüfung anmelden.
(2) 1Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmenden nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
§ 4
Niederschrift über die Prüfung
(1) Über die Prüfung jedes Lehrgangs ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) In der Niederschrift über den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten:
1.
Zeit, Ort und Dauer der Prüfungen,
2.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen der nach § 3 Abs. 4 des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung anwesenden Personen,
4.
eine Bestätigung, dass die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,
5.
ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmenden mit ihren für die jeweiligen Prüfungstage ausgelosten Arbeitsplatznummern oder Prüfungsnummern und der Reihenfolge beim mündlichen Teil der Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,
6.
die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung,
7.
die Einzelnoten und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung,
8.
die Gesamtprüfungsnote,
9.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuss zu unterschreiben.
§ 5
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss nach Maßgabe des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung gebildet. 2Der Prüfungsausschuss wird vor Beginn eines jeden Lehrgangs gebildet. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 6
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat folgende Aufgaben:
1.
es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung,
2.
es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzenden oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,
3.
es sorgt für die vertrauliche Behandlung der ausgewählten Prüfungsaufgaben,
4.
es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,
5.
es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 10 Abs. 1) oder der Prüfungsnummern (§ 10 Abs. 2),
6.
es sorgt für die Überwachung des schriftlichen Teils der Prüfung durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 12) und stellt sicher, dass während der Prüfung eine fachkompetente Person, insbesondere der/die Entwurfsverfasser/ in einer Prüfungsaufgabe, erreichbar ist,
7.
es entscheidet über Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung (§ 29),
8.
es hat den Stichentscheid (§ 14 Abs. 2) zu treffen,
9.
es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmenden in der Prüfung erzielt haben (§§ 19, 20),
10.
es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 24),
11.
es unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 22 Abs. 2),
12.
es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er bestimmt die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 14 Abs. 1),
2.
er nimmt den mündlichen Teil der Prüfung (§ 16 Abs. 1) ab,
3.
er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 3),
4.
er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Rücktritt und Versäumnis (§ 23) sowie von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 26),
5.
er gibt Beurteilungen ab (§ 22 Abs. 5),
6.
er entscheidet über Anträge gemäß § 30 Abs. 2,
7.
er entscheidet über Anträge gemäß § 14 Abs. 6 und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.
§ 7
Allgemeines
1Die jeweilige Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 2Der schriftliche Teil kann aus mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten bestehen.
§ 8
Prüfungsstoff für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst
(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst umfasst:
1.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des gesetzlichen Messwesens und andere das Mess- und Eichwesen tangierende Rechtsbereiche,
2.
öffentliches und privates Recht, insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Staatsrecht, Beamtenrecht und Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter und Haushaltsrecht,
3.
fachtechnische Aufgaben und deren physikalische und mathematische Grundlagen.
(2) 1Die DAM beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht legt im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Abs. 1 bezeichneten Prüfungsstoff in einem Rahmenstoffplan als eigene Verwaltungsvorschrift im Einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt. 2Der Prüfungsstoff soll für mindestens zwei Jahre gültig sein. 3In gleicher Weise wird die Anzahl der Aufgaben zu Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowohl für den schriftlichen als auch für den mündlichen Prüfungsteil festgelegt. 4Werden Prüfungsabschnitte gemäß § 7 Satz 2 durchgeführt, so reduziert sich der Prüfungsstoff für den jeweiligen Abschnitt auf das abgeschlossene Themengebiet, das den Prüfungsteilnehmern vorher bekannt gegeben wird.
(3) Der Prüfungsumfang sowie die Anforderungen richten sich nach den jeweiligen Laufbahnanforderungen, wobei der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst in Umfang und Komplexität wesentlich höhere Anforderungen stellt als für den mittleren eichtechnischen Dienst.
§ 9
Prüfungsaufgaben
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden insgesamt sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.
(2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden insgesamt neun Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.
(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
§ 10
Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
(1) 1Die Arbeitsplätze der Teilnehmenden werden vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. 3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(2) 1Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. 2Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. 3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist so lange verschlossen zu verwahren, bis sämtliche Prüfungsarbeiten bewertet sind.
(3) Die Teilnehmenden dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen.
(4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
§ 11
Verteilung der Prüfungsaufgaben
1Die Prüfungsaufgaben sind in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmenden Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
§ 12
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.
(2) 1Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2Sie haben die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmende gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) 1Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. 2Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
§ 13
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmenden auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) 1Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsarbeiten den Teilnehmenden abzufordern. 2Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
§ 14
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) 1Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfenden (Erst- und Zweitprüfende) selbständig unter Verwendung der in § 18 festgelegten Prüfungsnoten zu bewerten. 2Einer der zwei Prüfenden muss ein Beisitzer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c oder Buchst. d des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung sein.
(2) 1Weichen die abschließenden Bewertungen beider Prüfenden um nicht mehr als 1,0 voneinander ab, so gilt die Durchschnittsnote, wobei die zweite Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen unter Berücksichtigung der Bewertung beider Prüfenden.
(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.
(4) 1Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten nach § 18 Abs. 2, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalzahl bleibt unberücksichtigt.
(5) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Einzelnoten der bearbeiteten Prüfungsarbeiten festgestellt.
(6) Für Prüfungsteilnehmende nach § 3 Abs. 1 Satz 3, die zu einem früheren Prüfungszeitpunkt schriftliche Prüfungsleistungen erbracht haben, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der entsendenden zuständigen Landesbehörde über die Anerkennung der bereits erzielten Einzelnoten und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.
§ 15
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung
(1) Den schriftlichen Teil der Prüfung hat nicht bestanden, wer
1.
im Durchschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ (Note 4,00) oder
2.
in den Aufgaben aus dem Prüfungsstoff nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) oder
3.
in mehr als einer Aufgabe aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) erzielt.
(2) Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat, ist vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.
§ 16
Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Allen Prüfungsteilnehmenden sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben.
§ 17
Umfang, Dauer und Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung
(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3. 2Dabei werden fünf Einzelnoten nach § 18 Abs. 1 und 2 ermittelt. 3Davon beziehen sich je eine Note auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und drei Noten auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(3) 1Beim mündlichen Teil der Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmende gleichzeitig geprüft werden. 2Für die einzelnen Teilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.
(4) 1Als Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuss jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. 2Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
§ 18
Notenskala
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. 2Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.
(2) 1Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung einfach und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung gemäß Abs. 1 gezählt. 2Die Summe hieraus, geteilt durch acht für den mittleren und zwölf für den gehobenen eichtechnichen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. 3Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Für die Angabe des Gesamtergebnisses gilt im Übrigen Folgendes:Es erhalten
die Notenbezeichnung

„sehr gut“
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,00 bis 1,74 einschließlich,
die Notenbezeichnung

„gut“
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich,
die Notenbezeichnung

„befriedigend“
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich,
die Notenbezeichnung

„ausreichend“
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,
die Notenbezeichnung

„mangelhaft“
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich,
die Notenbezeichnung

„ungenügend“
Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.
§ 20
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen. 2Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmenden, die sich dem mündlichen Teil der Prüfung im selben Prüfungszeitraum unterzogen haben. 3Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten von mehreren Teilnehmenden wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall wird als nächstfolgende Platzziffer diejenige vergeben, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmende sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmende erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Für ausländische Prüfungsteilnehmende wird keine Platzziffer festgesetzt.
§ 21
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist unbeschadet des § 15 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4,00) ist.
§ 22
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Das Prüfungsergebnis ist den Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung bekannt zu geben.
(2) 1Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenbezeichnung und Zahlenwert (§ 19) und die erreichte Platzziffer (§ 20) zu ersehen sind. 2In dem Zeugnis sind ferner die Noten für die einzelnen Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung aufzuführen.
(3) Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 15, 19, 21) ersichtlich sind.
(4) Auf Antrag der zuständigen Landesbehörde unterbleibt im Zeugnis der jeweiligen Prüfungsteilnehmenden die Angabe der erreichten Platzziffer.
(5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften dies zulassen, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde Teilnehmenden an der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst, die die Prüfung nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuss die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden, wenn auf Grund ihrer Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, dass sie die in der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst gestellten Anforderungen erfüllt hätten.
(6) Prüfungsteilnehmende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
§ 23
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Treten Prüfungsteilnehmende nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.
(2) 1Versäumen Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des schriftlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des mündlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.
§ 24
Verhinderung
(1) Können Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
1.
Haben die Prüfungsteilnehmenden noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2.
Haben die Prüfungsteilnehmenden mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung des mündlichen Teils der Prüfung treffen.
(5) 1Ist Prüfungsteilnehmenden aus wichtigen Gründen die teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend.
§ 25
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmenden, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von einzelnen oder mehreren Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten Prüfungsteilnehmenden oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1Prüfungsteilnehmende haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsteils, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
§ 26
Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1Versuchen Prüfungsteilnehmende das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstoßen sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2In schweren Fällen sind Prüfungsteilnehmende von der Prüfung auszuschließen; sie haben die Prüfung nicht bestanden. 3Täuschungs- und Beeinflussungsversuche liegen auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führen, nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, die Prüfungsteilnehmenden weisen nach, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1Prüfungsteilnehmende, die Prüfende zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versuchen, haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so sind sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.
§ 27
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können – unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen – die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Prüfung muss spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. 3 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 28
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmende auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin, zugelassen werden. 2 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 29
Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung
(1) 1Schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX) soll auf Antrag nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder der/des Gleichgestellten die Bearbeitungszeit bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. 3Der Antrag nach Satz 1 oder 2 ist spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung einzureichen.
(2) Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(3) Prüfungsteilnehmenden, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden.

Sechster Teil Schlussbestimmungen

§ 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
München, den 15. September 2005
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister