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PKGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.11.2010
Art. 10
Berichterstattung
1Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode Bericht über seine Kontrolltätigkeit. 2Dabei sind die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 zu beachten.