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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 99
Beschwerde, Rechtsbeschwerde
(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 bis 69 FamFG statt. 2Über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte entscheiden die Landgerichte.
(2) 1Gegen die im zweiten Rechtszug in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen der Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 70 bis 74a FamFG statt. 2Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe des § 75 FamFG statt. 3§ 62 FamFG gilt entsprechend. 4Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht. 5Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 6§ 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gilt entsprechend.