PAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 90
Rechtsweg
(1) Über die Entschädigungsansprüche nach Art. 87 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der ZPO.
(2) Über die Erstattungsansprüche nach Art. 88 und die Ersatzansprüche nach Art. 89 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.