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                            Text gilt ab: 01.08.2024
                        
                        
                            Fassung: 14.09.1990
                        
                        Art. 3
               Verhältnis zu anderen Behörden 
              
            Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.