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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 32
Datenerhebung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in Art. 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
1.
zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1), insbesondere
a)
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sowie
b)
zu Zwecken des Personenschutzes, soweit sich die diesbezügliche Gefahrenabwehr auf ein bedeutendes Rechtsgut bezieht,
2.
zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2),
3.
zur Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3) oder
4.
zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (Art. 2 Abs. 4)
und die Art. 11 bis 65 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.
(2) Die Polizei kann ferner über
1.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
2.
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
3.
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
4.
Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.