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OrgWasV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 04.12.2005
§ 1
(1) Die Aufgaben der Wasserwirtschaft werden in der Unterstufe von den Wasserwirtschaftsämtern wahrgenommen.
(2) Bezeichnung, Amtssitz und Amtsbezirk der Wasserwirtschaftsämter sind in der Anlage festgelegt.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Amtsbezirk der in der Anlage aufgeführten Behörden diesen unterstehende örtliche Dienststellen einrichten und auflösen.
(4) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann folgende Aufgaben abweichend von der Anlage ganz oder teilweise auf andere Wasserwirtschaftsämter übertragen:
1.
Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben für einzelne Gewässerabschnitte oder wasserwirtschaftliche Anlagen,
2.
einzelne Projekte und Maßnahmen sowie
3.
weitere Aufgaben, deren abweichende Zuordnung aus organisatorischen Gründen erforderlich erscheint.
2Abweichend von der Anlage nehmen die Wasserwirtschaftsämter Nürnberg und München zentrale Bewilligungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen der EU-Kofinanzierung wahr.