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Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 05.12.2005
§ 1
Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden
(1) Die staatlichen Aufgaben des Bau- und Wohnungswesens sowie die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Mittelstufe von den Regierungen und zentralen Landesbehörden wahrgenommen.
(2) 1Als zentrale Landesbehörde ist die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern errichtet. 2Der Amtsbezirk der Landesbaudirektion Bayern umfasst alle Regierungsbezirke.
(3) 1Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. 2Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.