Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999
Fassung: 09.09.1998
§ 3
(1) Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt dreijährige hauptberufliche tierärztliche Tätigkeit in staatlichen oder kommunalen Veterinärämtern oder in den für das Veterinärwesen zuständigen Organisationseinheiten einer Regierung, eines Untersuchungsamts oder einer obersten Landesveterinärbehörde.
(2) Mindestens 18 Monate der in Satz 1 genannten Zeit müssen auf eine tierärztliche Tätigkeit in Veterinärämtern entfallen.
(3) Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden oder Stellen abgeleistet wurden, werden auf die Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
(4) Im Fall einer Teilzeittätigkeit verlängern sich die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeiten entsprechend.