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WBO-ÖGW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 13.12.1979
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Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
(WBO-ÖGW)
Vom 13. Dezember 1979
(BayRS III S. 409)
BayRS 2122-3-1-G

Vollzitat nach RedR: Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (WBO-ÖGW) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2122-3-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 158 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 24 Abs. 8 und Art. 25 Abs. 1 Satz 4 des Kammergesetzes1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Weiterbildungsordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2122-3-I
§ 1
(1) Das öffentliche Gesundheitswesen umfaßt die ärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile zu ermitteln und laufend zu überwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Gruppen zu fördern.
(2) 1Die wesentlichen Aufgaben des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen liegen im Bereich von Public Health in der Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einschließlich Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen. 2Dazu gehören insbesondere Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung, allgemeine und spezielle öffentliche Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in gesundheitlichen Fragen sowie die generelle Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten. 3Der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen leitet präventive und rehabilitative Maßnahmen ein, insbesondere für diejenigen Bevölkerungsgruppen, die besonderer gesundheitlicher Hilfe bedürfen; er erstellt im Einzelfall ärztliche Gutachten für Behörden und Körperschaften.
§ 2
(1) 1Ein Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen, wenn er
1.
die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet,
2.
den Amtsarztlehrgang nach § 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530) besucht und
3.
die Amtsarztprüfung nach §§ 7 bis 16 FachV-GesD erfolgreich abgeschlossen hat.
2Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 sind auch dann erfüllt, wenn Amtsarztlehrgang und Amtsarztprüfung auf Grund einer der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst vergleichbaren früheren Regelung absolviert wurden. 3Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin nachgewiesenen Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.
(2) Die Gebietsbezeichnung kann in der Form „Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ geführt werden.
(3) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst finden Anwendung, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(4) 1Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden §§ 2 und 3 Satz 1 FachV-GesD keine Anwendung. 2Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FachV-GesD der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung.
§ 3
(1) 1Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn von Art. 30 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt. 2Davon müssen mindestens zweieinhalb Jahre an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens abgeleistet werden. 3Zu den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehören insbesondere Gesundheitsämter, Landes- und Bundesgesundheitsbehörden, Landesuntersuchungsämter, Landesimpfanstalten, gerichtsärztliche, sozialversicherungsärztliche, gewerbeärztliche, versorgungsärztliche, polizeiärztliche und arbeitsamtsärztliche Dienststellen.
(2) 1 Art. 33 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 HKaG finden Anwendung. 2Die Dauer des Amtsarztlehrgangs und der Amtsarztprüfung wird auf die vorgeschriebene Weiterbildungszeit nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
(1) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ gilt auch im Freistaat Bayern.
(2) 1Ärzte, die die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Vorschriften erfüllt haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung, wenn sie in Bayern ärztlich tätig sind oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben. 2Wurden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Weiterbildung unter Anrechnung der nachgewiesenen Weiterbildungsleistungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.
§ 5a
(1) Auf Antrag erhält die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird.
(2) 1Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzt, der nicht nach Abs. 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG. 2Die Antragstellenden haben eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Dauer der Weiterbildung, die sie gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, mindestens ein Jahr unter der in dieser Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ausgleichen.
(3) 1Für die Eignungsprüfung nach Abs. 2 Satz 2 finden §§ 7 bis 12 FachV-GesD entsprechende Anwendung. 2Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, d.h. Lehrfächer im Sinn des § 5 Abs. 2 FachV-GesD, in welchen wesentliche Ausbildungsdefizite festgestellt wurden. 3Ein Defizit ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.
(4) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden. 3Im Fall der Anerkennung nach Abs. 2 beträgt die Frist vier Monate.
(5) Abgeleistete Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis geführt haben, sind anzurechnen, wenn und soweit sie den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entsprechen.
(6) Ein Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“, der nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 anzuerkennen ist, kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit die Weiterbildung den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.
§ 5b
Über Anerkennungen und Anrechnungen nach dieser Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
§ 6
1Für Zahnärzte gelten § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 5a entsprechend. 2Die Gebietsbezeichnung lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“ und kann auch in der Form „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ geführt werden.
§ 7
Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft5).

5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 13. Dezember 1979 (GVBl. S. 447)