DVNOG
Text gilt ab: 31.07.2018
Fassung: 30.05.1995
§ 1
Anstalt des öffentlichen Rechts, Name, Aufgaben
(1) 1Die Versicherungskammer Bayern (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie die so gebildete Versicherungsgruppe zu leiten. 2Sie führt den Namen „Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts“. 3Die Anstalt kann für diese Unternehmen die Vermögensverwaltung übernehmen und Dienstleistungen erbringen. 4Sie kann für Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Gewährträgerhaftung übernehmen.
(2) 1Die Anstalt kann nach Maßgabe ihrer Satzung das Kommunalversicherungsgeschäft einschließlich der darunter fallenden Versicherungsbestände vom Bayerischen Versicherungsverband übernehmen und dieses Geschäft als Erstversicherer betreiben. 2Sie kann alle Zweige der Rückversicherung betreiben.
(3) Die Anstalt kann Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der Sparkassen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, vermitteln und zur Förderung der Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und diese verwalten.
(4) Die Anstalt kann Feuerwehrdienstleistenden einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sowie Dritten, denen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Schäden oder Kosten entstehen, im Rahmen der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel Zuschüsse leisten.
(5) Die Anstalt und die ihrer Leitung unterliegenden Anstalten des öffentlichen Rechts bilden eine einheitliche Dienststelle nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz.