BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 30.07.1996

Dritter Teil Finanzierung

Erster Abschnitt Finanzierung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 19–28)
Zweiter Abschnitt Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (Art. 29)