BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996

Zweiter Teil Aufgabenverantwortung

Erster Abschnitt Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Art. 8–14)
Zweiter Abschnitt Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr (Art. 15–18)