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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
Art. 27
ÖPNV-Zuweisungen
1Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. 2Diese Mittel können insbesondere verwandt werden
1.
zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen,
2.
zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren,
3.
zur Ausweitung von Bedienzeiträumen,
4.
zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder
5.
für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen.