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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
Art. 22
Mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm
(1) 1Das Staatsministerium bezieht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in das nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellende Programm die Investitionshilfen nach Art. 21 ein. 2In dem Programm werden die zu fördernden Vorhaben, die Höhe der Gesamtkosten, der zuwendungsfähigen Kosten, der Gesamtförderung sowie der jedes Jahr voraussichtlich fälligen Förderbeträge aus Bundes- und Landesmitteln für jeweils fünf Jahre im voraus dargestellt.
(2) Ergänzend werden im nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellenden Programm die Finanzhilfen dargestellt, die aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 BayFAG für die Projekte bereitgestellt werden, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden.