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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
Art. 15
Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr
(1) 1Die Planung, Organisation und Sicherstellung des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern ist eine Aufgabe des Freistaates Bayern. 2Zuständig ist das Staatsministerium.
(2) Das Staatsministerium ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 für den Schienenpersonennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet des Schienenpersonennahverkehrs.