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BayÖPNVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 30.07.1996
Art. 11
Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs
Die Aufgabenträger können Einrichtungen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb, als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einer in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Einrichtung beteiligen.