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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 6
Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht
1Bei der Ernennung von Notaren zum Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Notare in den drei Oberlandesgerichtsbezirken zu achten. 2Die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.