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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 3
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
(1) 1Verbinden sich Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder unterhalten sie gemeinsame Geschäftsräume, so haben sie ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. 2Die Vereinbarung sowie jede Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Zuständig für die Genehmigung ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die beteiligten Notare ihren Amtssitz haben. 2Vor der Entscheidung ist die Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) anzuhören.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
ein Notar sich mit mehr als einem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit mehr als einem Notar gemeinsame Geschäftsräume unterhalten will,
2.
der Inhalt der zwischen den Notaren getroffenen Vereinbarung mit den Richtlinien der Landesnotarkammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BNotO nicht vereinbar ist oder
3.
der Genehmigung in anderer Weise Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege entgegenstehen; dies sind insbesondere
a)
die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Bestellung von Notaren und deren Amtssitzverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 12, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
b)
die Grundsätze der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsführung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 9 Abs. 3 BNotO) sowie
c)
die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (§ 4 BNotO).
(4) 1Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. 3Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf unberührt.