Inhalt

NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 17a
Übergangsvorschriften
1Für Verfahren nach § 2 Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig. 2Insoweit finden § 3 Nr. 3 und § 4 in ihrer am 31. Januar 2019 geltenden Fassung weiter Anwendung.