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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 15
Urlaub und Arbeitszeit
(1) 1Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe. 2Den Erholungsurlaub erteilt der ausbildende Notar auf Antrag des Notarassessors; wenn er einem Antrag nicht entsprechen will, hat er ihn der Landesnotarkammer zur Entscheidung vorzulegen.
(2) 1Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) werden entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. 2Das Urlaubsgesuch ist über den ausbildenden Notar an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat.
(3) 1Urlaub aus wichtigem Grund kann entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden, soweit dem nicht die Besonderheiten des Anwärterdienstes und die Ausbildung der Notarassessoren entgegenstehen und keine abweichenden Regelungen bestehen. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Eine Dienstbefreiung kann nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligt werden. 2Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Hinsichtlich der Arbeitszeit des Notarassessors gelten die Bestimmungen der Bayerischen Arbeitszeitverordnung entsprechend.