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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 10
Ziel des Anwärterdienstes
Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.