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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
§ 3
Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
1.
das 45. Lebensjahr vollendet hat
oder
2.
Beamter ist
oder
3.
bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört und die Mitgliedschaft dort fortsetzt, sofern diese Versorgungseinrichtung für die Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung eine entsprechende Befreiungsregelung vorsieht,
oder
4.
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; wer als selbständig Erwerbstätiger auf seinen Antrag hin pflichtversichert ist, wird nur befreit, wenn die Versicherungspflicht vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beantragt worden ist,
oder
5.
eine Lebensversicherung aufrechterhält, aufgrund deren er von einer ansonsten bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
oder
6.
in der Handwerkerversicherung Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für zweihundertsechzehn Kalendermonate entrichtet hat
oder wer
7.
bis zum 31. Dezember 1976 für sich und seine Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag
a)
für den Fall des Todes und des Erlebens des 70. oder eines niedrigeren Lebensjahres mit einer – etwaige Überschußanteile nicht eingerechnet – vertraglichen Versicherungssumme von wenigstens 100 000 DM
oder
b)
eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis mit einer Jahresrente für den Erlebensfall von wenigstens einem Zehntel der vorgenannten Versicherungssumme
abgeschlossen hat. Der Nachweis dieser Versicherung hat durch Vorlage der Versicherungspolice zu erfolgen. Nachzuweisen ist als weitere Voraussetzung für die Befreiung auch, daß die dem vorgenannten Versicherungsumfang entsprechende Erstprämie spätestens bis zum 31. Januar 1977 entrichtet worden ist und daß die Versicherung noch besteht.
(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. 2Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nr. 7 nicht mehr möglich, eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 wird zu dem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem der Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. 3Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit beginnt und die Befreiung nach Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird.
(3) 1Die von der Bayerischen Versicherungskammer ausgesprochene Befreiung bleibt solange in Kraft, als die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. 2Dies gilt auch für den Fall, daß für den Befreiten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Zuständigkeit der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages begründet werden sollte. 3Bei Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung erneut begründet, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß diesem Staatsvertrag oder gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages sowie gemäß der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorliegen. 4Der Befreite hat der Bayerischen Versicherungskammer den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Treten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich das Recht auf Befreiung ausschließlich nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.