Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung ist, wer nach dem 31. Dezember 1924 geboren und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht berufsunfähig ist.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.