Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) Architekten oder als beamtete Architekten eingetragen sind, soweit Art. 3 dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung keine Ausnahmen bestimmen.
(2) Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer.