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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 22.01.1986
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
Vom 22. Januar/6. Februar 1986[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom 22. Januar 1986 (GVBl. S. 234, 335, BayRS 01-8-2-I), der zuletzt durch Art. 1 des Staatsvertrags vom 8. April 2022 (GVBl. S. 658, 724) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen in Ergänzung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (BayRS 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl 1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 6.2.1986 (GVBl S. 234);
Niedersachsen: G v. 7.5.1986 (Nds. GVBl. S. 130).
Art. 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.
(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
(4) Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend.
Art. 2
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 und 3, Artikel 5 bis 8 und Art. 12 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Stichtag gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 ist der 31. Dezember 1932.
2.
Stichtag gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist für den Abschluß des Versicherungsvertrags der 30. September 1985, für die Zahlung der Erstprämie der 31. Oktober 1985; die maßgebliche Versicherungssumme beträgt 150 000 DM.
3.
Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 beträgt zwölf Monate.
4.
Die maßgebliche Versicherungssumme gemäß Art. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt 150 000 DM bzw. 75 000 DM; Stichtag ist der 30. September 1985.
5.
Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 4 Abs. 3 beträgt zwölf Monate.
Artikel 2a
Übergangsbestimmungen
1Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom 7. Dezember 2005 (StAnz. Nr. 50, Nds. MBl. S. 1000), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2021 (StAnz. Nr. 47, Nds. MBl. S. 1736), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. 4Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. 5Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 8. April/3. Mai 2022.
Art. 3
Kündigung des Staatsvertrags
1Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. 2Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978.
Art. 4
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
München, den 22. Januar 1986
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Karl Hillermeier
Hannover, den 6. Februar 1986
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Birgit Breuel