Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 22.01.1986
Art. 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.
(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
(4) Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend.