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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 5
Bildung und Erholung
(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, den Zweck des Nationalparks (§ 3) zu unterstützen, Verständnis für den Nationalpark bei der Bevölkerung der Region zu schaffen und einen Beitrag zur allgemeinen Umweltbildung zu leisten.
(2) 1Der Zweck des Nationalparks, ökologische Zusammenhänge, die Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung in einem Waldnationalpark und Naturschutzziele sollen der Allgemeinheit nahegebracht werden. 2Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung sollen erläutert werden.
(3) 1Der Nationalpark dient auch naturschonenden Formen der Erholung. 2Die Erschließung hierfür darf seinen Schutzzweck nicht beeinträchtigen. 3Die Einrichtungen sollen zur Lenkung der Besucher beitragen.