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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 3
Zweck
(1) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich, eine für Mitteleuropa charakteristische, weitgehend bewaldete Mittelgebirgslandschaft mit ihren heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften, inbesondere ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen zu erhalten, das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten sowie zwischenzeitlich ganz oder weitgehend aus dem Gebiet zurückgedrängten Tier- und Pflanzenarten eine artgerechte Wiederansiedlung zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 bezweckt der Nationalpark zudem,
1.
die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer natürlichen, vom Menschen unbeeinflußten Entwicklung zuzuführen,
2.
vom Wald umschlossene Lebensräume wie Moore, Felspartien und Wasserflächen sowie Quellen als feste Teile in der natürlichen Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen und Störungen von ihnen fernzuhalten,
3.
kulturhistorisch wertvolle Flächen und Denkmale wie Weideschachten, ehemalige Glashüttenstandorte, Triftklausen und Triftkanäle in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten,
4.
die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften des Waldes wissenschaftlich zu beobachten,
5.
das Gebiet der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(3) Außerdem dient der Nationalpark der Strukturförderung in seinem Umfeld, soweit sie den in Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken nicht widerspricht.