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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder Fahrlässig einem Verbot
1.
des § 9 Abs. 1 Satz 2 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
2.
des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
3.
des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen oder
4.
des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.