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AVBayNatSchG
Text gilt ab: 01.12.2020
Fassung: 18.07.2000
§ 4
Widerruf
1Die untere Naturschutzbehörde kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise für die Vergangenheit widerrufen, wenn und soweit der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht oder nicht in dem angenommenen Umfang bestanden hat oder wenn und soweit der Berechtigte der erhöhten Anforderung zuwidergehandelt hat. 2In diesen Fällen ist die Ausgleichszahlung ganz oder anteilig zu erstatten. 3Die Erstattung bestimmt sich nach Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.