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AVBayNatSchG
Text gilt ab: 01.12.2020
Fassung: 18.07.2000
§ 3
Zuständigkeit und Verfahren
(1) 1Der Ausgleich wird auf schriftlichen Antrag des Berechtigten von der unteren Naturschutzbehörde durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Der Bescheid soll bestimmen, dass seine Festsetzungen für die folgenden Jahre solange gelten, bis die untere Naturschutzbehörde oder der Berechtigte schlüssig eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bis zum 1. November des betreffenden Jahres, für das der Ausgleich zu leisten ist, darlegt. 3Der Bescheid kann bestimmen, dass seine Festsetzungen nur für ein Jahr gelten, wenn eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bei Erlass des Bescheids bereits absehbar ist. 4Der Berechtigte hat im Antrag darzulegen, welche Bodennutzung er zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt ausgeübt hat. 5Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder Erlass der schutzgebietsersetzenden Anordnung gestellt werden; kann eine später beabsichtigte Änderung der Wirtschaftsweise im Rahmen der ausgeübten Bodennutzung auf Grund der erhöhten Anforderungen nicht verwirklicht werden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der geplanten Änderung zu stellen.
(2) Der Ausgleichsanspruch wird jeweils zum 1. Dezember für das laufende Kalenderjahr fällig.