BayNatSchG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 23.02.2011
Art. 5b
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- 1.
-
Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- 2.
-
nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- 3.
-
Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- 4.
-
Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
- 5.
-
Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.