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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 5b
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
1.
Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
2.
nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
3.
Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
4.
Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
5.
Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.