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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 53
Kennzeichnung der Schutzgegenstände
(1) 1Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. 2Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilds soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Aufstellung von Schildern zu dulden. 4Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.
(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 31 gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.