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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 20
Auswahl und Festlegung von Natura 2000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete
(Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)
(1) 1Die Staatsregierung wählt die Natura 2000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Natura 2000-Gebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.