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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 9
Vorstand
(1) 1Der Vorstand und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. 2Sie sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. 3Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand und sein Stellvertreter können vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen werden.
(3) 1Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.