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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. 2Er stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über
1.
die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,
2.
jährliche und mehrjährige Programme,
3.
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,
4.
den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),
5.
die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,
6.
die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
7.
die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).