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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 03.09.1992
§ 6
Befreiung
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.