Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 03.09.1992
§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 9 und 10,
2.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd nach Maßgabe der Eintragungen in der Schutzgebietskarte 1 : 5 000
a)
außerhalb des Mündungsdeltas mit Ausnahme der Jagd auf Wasservögel,
b)
auf Stockenten im Bereich der westlichen Schutzgebietsgrenzen sowohl an Salzach als auch am Inn in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November,
3.
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei ohne Verwendung eines Bootes – in folgenden grob beschriebenen Bereichen:1)
a)
an der Salzach
am nördlichen Flußufer, beginnend ab westlicher Schutzgebietsgrenze auf einer Länge von 1 000 m
an den Altwässern am westlichen Schutzgebietsende
am nördlichen Flußufer gegenüber Haiminger Au auf einer Länge von ca. 600 m
vom ca. 2 km langen sogenannten Sporn aus
b)
am Inn
von der nördlichen Uferbegrenzung des Inn aus zwischen Bergham und Untergstetten
zwischen Bergham und Obergstetten parallel zum freigegebenen nördlichen Uferstreifen (1. Spiegelstrich) in den flußseitigen Stillgewässern bis Flußkilometer 66,4 und im östlichen Inselspitz
im Bereich des Korridors bei der Mündung des Berghamer Baches
c)
an Salzach und Inn von den Hochwasserdämmen aus,
4.
die Fischereiaufsicht und die Fischhege einschl. der Verwendung eines Bootes (ohne Motor); Hegemaßnahmen (Fischfang und Besatz) außerhalb der in Nummer 3 genannten Bereiche bedürfen jedoch der Genehmigung des zuständigen Landratsamts,
5.
die rechtmäßige Bekämpfung des Bisams nach Abstimmung mit dem zuständigen Landratsamt,
6.
der bisher übliche Eissport,
7.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränungen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
8.
die zur Sicherheit, zum Betrieb und zur Unterhaltung der wasserbaulichen Anlagen der Staustufe Simbach-Braunau der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG Simbach erforderlichen Maßnahmen mit folgenden Maßgaben:
a)
Mahd der Dammböschungen zwischen Flußkilometer 73,0 bis 68,5 (Inn) und 4,4 bis 2,2 (Salzach) vor dem 15. Juni mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts;
b)
die Veränderung bestehender Kiesdeponien/-umschlagplätze zwischen 15. März bis 30. Juni sowie deren Neuanlage mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts;
c)
neu in Dienst gestellte Lastschiffe (Schuten) bedürfen einer Lärmdämmung gemäß dem Stand der Technik;
9.
die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
10.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des zuständigen Landratsamts erfolgt,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

1) [Amtl. Anm.:] Maßgeblich ist die Eintragung in der Schutzgebietskarte 1 : 5 000