Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 03.09.1992
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung, insbesondere Stege, zu errichten oder zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze anzulegen oder bestehende zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
7.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
8.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, insbesondere Ufergehölze, Röhrichte oder Wasserpflanzen, zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
9.
Auwald zu roden oder in den Auwald nicht standortheimische Gehölze einzubringen,
10.
Bäume mit Horsten oder Höhlen zu fällen,
11.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Sachen im Gelände zu lagern,
13.
Feuer zu machen, zu grillen,
14.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
15.
eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der vom zuständigen Landratsamt zugelassenen Wege zu reiten,
2.
das Gebiet außerhalb der befestigten und unbefestigten Straßen und Wege sowie der von dem zuständigen Landratsamt markierten Wege, Pfade oder Plätze zu betreten; dies gilt nicht für Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, ferner für Zollbedienstete in Dienstausübung,
3.
zu zelten,
4.
außerhalb der vom zuständigen Landratsamt ausgewiesenen Bereiche zu baden,
5.
den Inn oder die Salzach außerhalb des freien Flußlaufs mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
6.
bestehende oder sich bildende Inseln, Vorländer und Anlandungsbereiche anzufahren oder zu betreten,
7.
auf Bäume mit Horsten oder Höhlen zu steigen,
8.
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
9.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.