Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 14.07.1995
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzisches Hügelland, Vorderer Oberpfälzer Wald und Hinterer Oberpfälzer Wald im Landkreis Schwandorf werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 81 700 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Oberpfälzer Wald“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Oberpfälzer Wald e.V.“ mit Sitz in Schwandorf.