Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 14.07.1995
§ 11
Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt Schwandorf als untere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.