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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2000
§ 6
Direktor
(1) 1Der Direktor wird vom Staatsminister auf Vorschlag des Präsidiums für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Stelle des Direktors ist außer im Fall der Wiederbestellung öffentlich auszuschreiben.
(2) 1Der Direktor vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums und vertritt die Akademie nach außen. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Akademie. 3Er bewirtschaftet die zugewiesenen Haushaltsmittel.
(3) 1Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte der Akademie. 2Er verpflichtet die nebenamtlichen Dozenten der Akademie. 3Das Präsidium kann dem Direktor weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. 4Das Präsidium kann für die Tätigkeit des Direktors Richtlinien aufstellen.