Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2000
§ 5
Aufgaben des Präsidiums
(1) 1Das Präsidium leitet die Akademie. 2Es entscheidet insbesondere über
1.
die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Akademie,
2.
die Unterstützung von Forschungsvorhaben, wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Grundsätze über den Inhalt und die Ausgestaltung der Lehrgänge und sonstigen Veranstaltungen der Akademie,
3.
die Richtlinien beim Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel und die Geschäftsverteilung.
(2) Das Präsidium unterbreitet dem Staatsministerium Vorschläge für die Bestellung der hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter.