Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2000
§ 2
Aufgaben
Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umweltschutz und anderen geeigneten Einrichtungen des In- und Auslands
1.
a)
die Durchführung von grundlagen- und praxisbezogenen Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen und dabei insbesondere die Abstimmung von Forschungsvorhaben zu fördern,
b)
anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben;
2.
a)
den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu fördern, insbesondere durch Fachseminare und wissenschaftliche Fachtagungen,
b)
den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln, und zwar durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, durch Öffentlichkeitsarbeit, durch Grund- und Fortbildungslehrgänge und durch Fortbildung der mit Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders befassten Personenkreise,
c)
bei der Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege und der Angehörigen der Naturschutzwacht sowie sonstiger im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege tätiger Personen, insbesondere von Natur- und Landschaftsführern sowie geprüften Natur- und Landschaftspflegern mitzuwirken.